Gesetze / Gerichtskostengesetz

GKG

§ 57 Zwangsliquidation einer Bahneinheit

Stand: 10.06.2019

Bund9 Entscheidungen

Bei der Zwangsliquidation einer Bahneinheit bestimmt sich die Gebühr für das Verfahren nach dem Gesamtwert der Bestandteile der Bahneinheit.

←§ 56 →§ 58